Satzung

 

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der Verein der Freunde des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums mit Sitz in Neuss verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
– Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des
Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums in Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,
b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, der Studienfahrten und des internationalen
Schüleraustausches,
c) Unterstützung bedürftiger Schüler,
d) Anregung der Elternmitarbeit,
e) Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
f) Förderung der Verbindung ehemaliger Schüler mit der Schule und untereinander,
g) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Beobachtung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
h) Unterstützung von Silentien sowie Übernahme der finanziellen Trägerschaft.

§ 2
Ideeller Verein
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt
(1) Mitglied kann jeder werden:
a) die Eltern der augenblicklichen Schüler/innen der Schule,
b) alle sonstigen volljährigen Freunde und Förderer dieser Schule.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den
Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins beteiligen.

§ 4
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 15,00 €.
Er kann durch Beschluss von Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit anderweitig
festgesetzt werden.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.03. des Jahres fällig.
(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Eine Rückvergütung erfolgt nicht. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrift eingezogen.

§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus Vereinsmitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
Darüber hinaus gehören dem Vorstand der/die jeweilige Schulleiter/in sowie der/die jeweilige
Vorsitzende der Schulpflegschaft an.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den
engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des engeren Vorstandes.

§ 7
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur
Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Beirat
(1) Der Vorstand beruft auf die Dauer von vier Jahren den Beirat. Der Beirat besteht aus bis zu vier
Mitgliedern.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
(3) Der Vorsitzende unterrichtet den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten und hört vor
wichtigen Entscheidungen dessen Rat. Er lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer
Sitzung ein, die er selber leitet.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom/von der
Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Einladung kann erfolgen durch: die Veröffentlichung
im Humboldt-Info sowie in der ortsansässigen Presse und als Aushang im Schulgebäude bzw.
alternativ durch persönliche Einladung. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
In diesem Fall muss die Einladung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei
Wochen Frist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins, zu denen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres
einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt zwei
Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2. Sie beschließt
über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 11
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12
Verwaltungsaufgaben
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(2) Der Vorstand darf nur aus vorhandenen Guthaben Verpflichtungen eingehen.
(3) Der Vorstand darf keine Sicherheiten für Dritte stellen.

§ 13
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hier können Sie die Satzung als PDF- Datei downloaden.

Satzung (Satzung Förderverein AvHG)